Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis

Der Internetdienstleister Cloudflare  haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn diese einzelne Leistungen (CDN, DNS-Resolver) von Cloudflare verwenden (LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 - Az.: 14 O 171/19).

Auf der bekannten Plattform DDL Music  standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u.a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte.

DDL Music nutzte dabei die verschiedene Leistungen von Cloudflare, u.a. den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver).

Die Klägerin informiert Cloudflare  über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music  und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das US-Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseiten-Betreiber.

Das LG Köln verurteilte Cloudflare  zur Unterlassung, da die Firma ab Kenntnis als Störer eine Mitverantwortlichkeit habe.

Durch die Bereitstellung ihrer Dienste und der Präsentation der Inhalte treffe sie eine Haftung:

"Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung "so viel wie möglich" auf lokalen Speichern des D1 (...).

So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin (...), dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten."

Und weiter: 

"Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von "D Firewall rules" an und hält hierzu "Filter" vor (...), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können."

Spätestens ab Kenntnis hätte Cloudflare  daher reagieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Fall der Störerhaftung vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Rechts-News durch­suchen

16. Februar 2026
Das OLG Köln verneint Schadensersatz gegen Schweizer Firmen, da bloße Abrufbarkeit ihrer Webseiten in Deutschland keinen Inlandsbezug begründet.
ganzen Text lesen
16. Februar 2026
KI-erstellte Logos genießen keinen Urheberrechtsschutz, wenn der Mensch den kreativen Output nicht maßgeblich prägt.
ganzen Text lesen
02. Januar 2026
Fotograf und Ideengeber einer Werbeagentur sind Miturheber eines Fotos, wenn beide kreative Beiträge leisten.
ganzen Text lesen
24. Dezember 2025
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht allen Lesern fröhliche und besinnliche Weihnachten 2025! Bleiben Sie gesund und genießen Sie ein paar besinnliche,…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen