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Kategorie: Urheberrecht

OLG München: Cloud-Dienste wie Dropbox unterliegen nicht der Urheberrechtsabgabe

Cloud-Anbieter wie Dropbox müssen keine Urheberrechtsvergütungen für Nutzerinhalte zahlen.

Cloud-Anbieter wie Dropbox sind nicht verpflichtet, Urheberrechtsgebühren für Privatkopien zu entrichten, die von ihren Nutzern gespeichert werden (OLG München, Urt. v. 02.02.2024 – 38 Sch 60/22 WG e).

Geklagt hatte die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen das Unternehmen Dropbox.

Die gesetzliche Regelung zur Privatkopie nach § 53 UrhG erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Inhalte, die legal erworben wurden, für den privaten Gebrauch zu benutzen und zu vervielfältigen. Um den Urhebern dafür einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, wurde die Urheberrechtsabgabe (§§ 54 fff UrhG) eingeführt. Diese wird in den Verkaufspreisen zahlreicher Geräte und Speichermedien (wie beispielsweise Drucker, USB-Sticks usw.) mit eingerechnet.

Die Parteien stritten nun darum, ob auch Cloud-Dienste unter diese Regelung fielen.

Das OLG München entschied, dass für diese Anbieter keine Abgabepflicht bestünde. Denn diese sei auf physische Speichermedien beschränkt:

"Clouds, zu denen die Klagepartei Auskunft begehrt, unterfallen den Regelungen der §§ 54, 54b, 54e, 54f UrhG gleichwohl nicht, weil die Beklagte im Bundesgebiet keine Geräte oder Speichermedien herstellt und importiert bzw. mit ihnen handelt. (…)

Nach §§ 54a, 54b UrhG unterliegen (…) nur Geräte und Speichermedien einer Zahlungspflicht.

aa) Eine Legaldefinition der Begriffe „Gerät“ und „Speichermedium“ existiert nicht. Die Definition ist daher durch Auslegung zu ermitteln.

Unter dem Begriff „Gerät“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein körperlicher Gegenstand zu verstehen (…).  Unter dem Begriff „Speichermedien“ sind nach der Gesetzesbegründung alle physikalischen Informations- und Datenträger mit Ausnahme von Papier oder ähnlichen Trägern zu verstehen. In der Gesetzesbegründung werden als Beispiele alle elektronischen (z. B. Smartcard, Memory Stick), magnetischen (z. B. Musikkassette, Magnetband, Festplatte, Diskette) und optischen (z. B. Film, DVD, CD-ROM, CD-R, CD-RW, Laserdisk) Speicher genannt (…). Durch die beispielhafte Aufzählung von körperlichen Speichermedien hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es sich bei „physikalischen Informations- und Datenträgern“ nur um körperliche Gegenstände handelt."

Und weiter:

"Dagegen wird die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit nach dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten Verständnis von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst, weil der verwendete Begriff des „Trägers“ von Informationen und Daten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen körperlichen Gegenstand bezeichnet."

Dass der Gesetzgeber in Dienstleistungen der vorliegenden Art kein Inverkehrbringen von Geräten und Speichermedien sieht, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik, wie § 54c UrhG zeigt. Danach sind bestimmte Großgerätebetreiber wie Copyshops, Universitäten, Bibliotheken usw. zur Zahlung einer zusätzlichen Reprografieabgabe verpflichtet, weil sie mit dem Aufstellen der Geräte die Möglichkeit zur Vervielfältigung durch ihre Nutzer schaffen (…). 

Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits die kurzzeitige Zurverfügungstellung eines Ablichtungsgeräts ein Handeltreiben oder ein Importieren darstellen würde."

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