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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Sicherheitsbedingte Software-Drosselung eines Photovoltaik-Speichers kein Garantiefall

Wenn die Leistung von Photovoltaik-Speichern aus Sicherheitsgründen softwareseitig begrenzt wird, muss der Kunde dies im Zweifel trotz vorheriger Leistungsversprechungen des Herstellers hinnehmen (OLG München, Beschl. v. 02.07.2025 - Az.: 28 U 1077/25 Bau e).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde zusammen mit einer Photovoltaikanlage einen Heimspeicher eines bestimmten Herstellers erworben. Bestandteil des Kaufs war eine Garantie über ein bestimmtes Leistungsniveau.

Nachdem es bei baugleichen Geräten zu mehreren Brandereignissen gekommen war, senkte der Hersteller aus Gründen der Betriebssicherheit per Fernzugriff die abrufbare Leistung der Speicher ab. Dadurch wurde das ursprünglich garantierte Leistungsvolumen unterschritten.

Der Käufer machte daraufhin geltend, der Speicher sei mangelhaft und die Garantie somit verletzt.

In der 1. Instanz wies das LG Traunstein die Klage ab, vgl. unsere Kanzlei-News v.  08.01.2026.

In der Berufungsinstanz schloss sich das OLG München nun diesem Standpunkt an.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der vollen Akkukapazität. Entscheidend sei der genaue Wortlaut der Herstellergarantie. Diese sichere lediglich eine bestimmte Leistung über die Zeit zu, aber nur bei kapazitätsbedingter Verschlechterung durch normale Alterung.

Eine vorübergehende Reduzierung der Akkuleistung durch eine Software sei hingegen eine Vorsichtsmaßnahme des Herstellers nach einzelnen Brandereignissen und somit kein Garantiefall.  

Der Akku selbst habe keine nachweisbaren Defekte.

Auch ein Eingriff in das Eigentum des Klägers liege nicht vor. Die Maßnahme diene der Gefahrenabwehr und sei zulässig.

Deliktische Ansprüche bestünden ebenfalls nicht:

"Der Kläger hat keine Ansprüche aus § 1004 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB: Es wird bereits nicht dargelegt, dass ein rechtswidriger Eigentumseingriff vorliegt. (…)

Die Bewertung ist zutreffend, Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und der Senat legt das Garantieversprechen genauso aus, wie das Erstgericht: Die Leistungsgarantie wurde allein in Richtung einer Degradation versprochen; die Rüge, der Kläger habe dies nicht verstanden, geht fehl, da dem Kläger genau dieses Garantieversprechen mit dieser Wendung angeboten wurde; sein eigenes Fehlverständnis ist daher unbeachtlich. Im Übrigen ist im typischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern – Handy, Laptop, Auto – die Problematik des Verlusts der Ladekapazität allgegenwärtig und ein typischer Dritter kennt daher die Kernaussage von Herstellern im Zusammenhang mit der zunehmenden Verschlechterung der Ladefähigkeit."

Die Münchener Richter weisen aber darauf hin, dass das Ergebnis möglicherweise ein anderes gewesen wäre, wenn der Kläger seine Ansprüche gegen den Dienstleister geltend gemacht hätte, der ihm die Anlage eingebaut hat:

“In Richtung der behaupteten Materialfehler wird im Kern vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit anderen Batteriespeichern zu Brandereignissen kam. 

Dieser Vortrag mag – hätte der Kläger seinen Vertragspartner aus werkvertraglicher Gewährleistung in Anspruch genommen, da der Werkvertrag und der dort geltende Mangelbegriff vom Erfolgsversprechen geprägt werden – im Vertragsverhältnis zum Errichter der Photovoltaikanlage ausreichend sein. 

Bei der Beurteilung der selbständigen Garantie sind die Ausführungen im Hinblick auf die Fälle und die angeblichen Defekte nicht ausreichend; auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen.”

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