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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Sharehoster haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen auch bei fehlender positiver Kenntnis

Ein Sharehoster haftet auch dann für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er keine positive Kenntnis von den Verstößen hat, jedoch die Zuwiderhandlungen hätte kennen müssen <link http: www.raschlegal.de uploads media lg_hamburg__urt._v._02.10.2014__az._310_o_464-13_01.pdf _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 310 O 464/13).

Der Beklagte war ein Sharehoster aus der Schweiz und bot seinen Nutzern die Möglichkeiten entsprechende Filehosting-Dienste an.

Die von der klägerischen Rechteinhaberin beauftragte Firma stellte entsprechende Urheberrechtsverletzungen durch die User der Beklagten fest und schickte an die Beklagte eine Abuse-Benachrichtigungs-Mail. Dieser Mail war jedoch irrtümlich eine leere Excel-Liste beigefügt. In der gleichen Minute wurde eine weitere E-Mail mit dem identischen Betreff geschickt, diesmal enthielt die Nachricht jedoch die 142 Links, unter denen die Rechtsverletzungen abrufbar waren.

Die Dateien wurden von der Beklagten nicht gelöscht. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.

Diese legte nun Widerspruch ein und begehrte die Aufhebung des gerichtlichen Verbots. Aus Sicherheitsgründen würden E-Mails, die doppelt verschickt würden, nicht näher bearbeitet. Lediglich die erste Benachrichtigung werde kontrolliert, jedoch nicht die weiteren. Es handle sich um eine Schutzvorkehrung, die allgemein üblich sei. Die Beklagte habe daher keine positive Kenntnis von den Urheberrechtsverletzungen.

Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Erforderlich sei nicht die positive Kenntnis, sondern es reiche das einfache Kennenmüssen aus. Ausreichend sei, dass dem Sharehoster die Benachrichtigung zugegangen sei. Andernfalls könne sich ein Sharehoster nämlich seiner Verantwortung entziehen, indem er einfach nicht eingehende Abuse-Nachrichten lese. 

Die zweite E-Mail sei auch im vorliegenden Fall zugegangen. Es gebe keinen Anlass, zur angeblichen Vermeidung von Spam- oder Phishing-Mails. Speziell bei einer für Abuse-Meldungen eingerichteten Adresse müsse davon ausgegangen werden, dass der Rechteinhaber innerhalb kürzester Zeit mehrere Nachrichten versende. Sämtliche eingehenden Mails hätten daher kontrolliert werden müssen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung, dass der Zugang einer Willenserklärung bereits dann vorliegt, wenn er auf dem Mail-Webserver des Empfängers liegt. Ein Abruf durch den Empfänger ist für den Zugang nicht erforderlich.

Diese Wertung entspricht auch der Praxis in der Offline-Welt. Dort ist ein Schreiben breits dann zugestellt, wenn es in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird. Der Empfänger muss das Schreiben nicht aktiv lesen.

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