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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: Sachverständiger bekommt für sein mit KI erstelltes Gutachten keine Vergütung, da nicht verwertbar

Ein gerichtlich bestellter Gutachter erhält kein Honorar, wenn er KI einsetzt, ohne dies dem Gericht offenzulegen.

Ein nicht offengelegter, erheblicher Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bei der Gutachtenerstellung durch einen gerichtlichen Sachverständigen kann dazu führen, dass ihm keinerlei Vergütung zusteht (LG Darmstadt, Urt. v. 10.11.2025 – Az.. 19 O 527/16) zugesprochen wird.

Ein medizinischer Sachverständiger, ein Professor, wurde vom Gericht beauftragt, ein Gutachten zu kieferchirurgischen Fragen zu erstellen. Das fertige Gutachten wurde wenige Wochen nach Auftragserteilung eingereicht und mit knapp 2.400 EUR,- abgerechnet. Später wurde bekannt, dass der Sachverständige nicht selbst arbeitete, sondern große Teile des Gutachtens von einer KI erstellt worden waren. Eine persönliche Untersuchung der Patentin fand ebenfalls nicht statt.

Das Gericht reduzierte die Vergütung des Sachverständigen auf null.

Der Sachverständige habe nicht ausschließlich persönlich gearbeitet, obwohl er dies dem Gericht hätte anzeigen müssen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, wer das Gutachten wirklich verfasst habe. 

Hinzu kam, dass das Gericht davon überzeugt war, dass große Teile des Gutachtens mithilfe einer KI erstellt worden waren. Stil, Formulierungen und Aufbau des Textes wiesen eindeutig darauf hin. So zeigten sich typische KI-Muster wie die häufige Wiederholung von Satzanfängen sowie bestimmte Formatierungsfehler. Einige Abschnitte wirkten wie generische Zusammenfassungen ohne echten Bezug zum konkreten Fall.

Der Einsatz von KI ohne Offenlegung und ohne persönliche Verantwortung des Sachverständigen widerspreche den Anforderungen an gerichtliche Gutachten. Deshalb sei das Gutachten unverwertbar:

“Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf EUR 0,00 festgesetzt werden.”

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