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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Durch Framing kein Zueigenmachen fremder Web-Inhalte

Wer fremde Inhalte in Form von Frames anzeigt, macht sich damit diesen Content nicht zu eigen und haftet auch nicht für fremde Urheberrechtsverletzungen <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 14.09.2012 - Az.: 6 U 73/12).

Der Beklagte zeigte Inhalte einer Amazon-Seite in Form von Frames an. Er gab dabei den Text "In Partnerschaft mit amazon.de" an und erhielt für jeden Kunden eine Provision. Auf der Webseite von Amazon wurde nun unerlaubt ein Bild verwendet.

Die Kölner Richter entschieden, dass der Beklagte weder als Täter noch als Teilnehmer hafte. Durch das Framing mache er sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Vielmehr "verweise" er nur auf die fremde Webseite von Amazon.

Offen konnte das Gericht hingegen lassen, ob der Beklagte als Mitstörer haftet. Denn auch wenn viele Argumente für eine Verantwortlichkeit des Beklagten sprächen, bräuchte dies im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da der Kläger diesen Anspruchsteil nicht prozessual vorgetragen habe. Daher sei er vom Gericht nicht zu berücksichtigen.

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