Das AG Charlottenburg (Urt. v. 28.11.2008 - Az.: 235 C 179/08) hat entschieden, dass die Abbildung des Hauses eines Prominenten in einer Zeitung rechtswidrig sein kann.
Eine Unterhaltungs-Zeitschrift berichtete über einen prominenten Fußballspieler im Zusammenhang mit dessen bevorstehendem Vereinswechsel. Sie lichtete dabei auch ein Foto von dessen Wohnhaus ab, aus dem sich die ungefähre Lage sowie die Bauweise des Hauses ergaben.
Aus den Angaben war für Bewohner der Umgebung das Haus eindeutig identifizierbar, für andere war es möglich, es zu finden. Zuvor war der Wohnsitz des Fußballers nicht öffentlich bekannt.
Die Berliner Richter stuften diese Veröffentlichung als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Spielers ein.
Durch die klare Benennung des Hauses würde die Rückzugsmöglichkeit des Fußballers ganz erheblich eingeschränkt. Es seien zudem vermehrt Schaulustige und Autogrammjäger zu befürchten.
Der Eingriff sei auch nicht durch die Pressefreiheit gerechtfertigt, denn der Bericht habe lediglich rein unterhaltenden Charakter, so dass das Informationsinteresse hinter dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Spielers zurückzutreten habe.