Der Großteil von Informationen in der deutschen Presse stammt von Nachrichtenagenturen. Und genauso wie bei jeder Zeitung stellt sich dabei die Haftungsfrage, wenn Äußerungen von Dritten wiedergegeben werden, die nicht den Buchstaben des Gesetzes entsprechen.
In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung kommt das Landgericht Frankfurt am Main zu dem Schluss, dass eine Presseagentur für falsche Tatsachenbehauptungen dann nicht gerade zu stehen hat, wenn sie sich objektiv von der Äußerung distanziere. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Behauptung des Dritten in Anführungszeichen gesetzt und die Berichterstattung im Ganzen sachlich und neutral gehalten sei (Urt. v. 31.07.2008 - Az. 2-03 O 221/08).
Hintergrund des Richterspruchs war die Wiedergabe der Äußerung eines Parlamentarischen Staatsekretärs. Dieser hatte im Rahmen einer Feierlichkeit zum Besten gegeben, dass die Zeitung "W" von der Jugendorganisation einer bestimmten Partei "gelenkt" werde. Das Statement hatte die Nachrichtenagentur später in Anführungszeichen publiziert.
Die sich anschließende Klage der benannten Zeitung gegen die Agentur hatte keinen Erfolg. Das hessische Gericht verneinte aufgrund der Anführungszeichen und der sachlichen Darstellung eine Zurechnung.