Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 23.05.2008 - Az.: 324 O 38/08) entschieden, dass das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" parteiinterne E-Mails des NPD-Vorsitzenden veröffentlichen darf.
In der elektronischen Post ging es insbesondere um die Wahlkampfmethoden, die finanzielle Lage und die parteiinternen Unstimmigkeiten der politischen Partei.
Der Parteivorsitzende sah die Veröffentlichung als rechtswidrig an, weil die E-Mails heimlich von seinem Rechner gestohlen worden seien.
Die Hamburger Richter schlossen sich dieser Ansicht nicht an, sondern stuften die Publikation der Inhalte als rechtlich einwandfrei ein.
Zunächst teilen die Juristen nicht die Ansicht, dass "Der Spiegel" die E-Mail rechtswidrig erlangt haben müsste. So sei es denkbar, dass ein Empfänger der Nachricht diese an die Journalisten weitergeleitet habe. Da der Kläger keine weitergehenden Ausführungen machen konnte, sei der rechtswidrige Datendiebstahl nicht hinreichend belegt.
Auch die Veröffentlichung der Mail an sich stuften die Richter als nicht zu beanstanden ein. Denn es handle sich nicht um private Angelegenheiten des NPD-Vorsitzenden, sondern über parteipolitische Inhalte, an denen die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse habe.