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LG Köln: Artikel in Internet-Forum über Mehrwertdienste-Spam zulässig

Das LG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 30.07.2008 - Az.: 28 O 189/08) festgestellt, dass unter gewissen Umständen ein Bericht in einem Internet-Forum über die Spam-SMS eines Mehrwertdienstes erlaubt ist.

Ein User des Verbraucher-Forums "www.antispam.de" hatte folgende Nachricht online gepostet:



"Hallo, ich wurde von der Firma S (...) angeschrieben, mit einer normalen Handynr. Als man sehr weit nach unter gescrollt hat, konnte man dann sehen, dass man 70 SMS zu je 0,85 EUR buchen konnte. Ich wollte natürlich nicht weiter von den SMS belästigt werden, und habe geantwortet mit "Ruf mich mal an", um den Firmennamen des Versenders herauszubekommen. Nun kam natürlich nichts. Stattdessen erhielt ich am nächsten Morgen eine SMS mit "willkommen im SMS Chat der Firma M(...). Vielen Dank für Ihre einmalige Buchung von 70 SMS zu a 0,85 EUR. AGBs …- Kein Abo.

Nun, ich soll das Geld bezahlen, sagt die Firma, aber ich sehe das nicht ein.

1. haben die mich zuerst angeschrieben
2. habe ich mit Ruf mich mal an geantwortet, um den Firmennamen herauszubekommen, und um ein Ende des SMS Belästigung zu erwirken.

Aber laut der Firma bin ich damit einen Vertrag eingegangen!
Habe bereits Anzeige über die Online Wache der Polizei erstattet!"



Der Anbieter des Mehrwertdienstes erklärte, er habe keine erste SMS an den User geschickt, gab aber zu, die "Willkommens"-SMS übersandt zu haben. Er sah den Beitrag daher als falsch an und begehrte vom Betreiber des Forums die Löschung.

Zu Unrecht wie das LG Köln nun entschied.

Denn der betreffende Beitrag sei nicht rechtswidrig, so dass den Foren-Betreiber auch keine Löschungspflicht treffe.

Im Einzelverbindungsnachweis fand sich weder für die erste, umstrittene Werbe-SMS ein Nachweis noch für die spätere, unbestrittene "Willkommens"-SMS. Insofern erachtete das Gericht den vom Mehrwertdienste-Anbieter vorgelegten Verbindungsnachweis als untauglich und ging davon aus, dass die Äußerungen des Users wahr waren.

Eine Verbreitung wahrer Tatsachen stelle jedoch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, so die Richter.

"Auch die weiteren Glaubhaftmachungsmittel der Verfügungsklägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. So legt die Verfügungsklägerin einen Einzelverbindungsnachweis (...) vor, aus dem sich ergibt, dass keine SMS an den Zeugen (...) versandt wurde. (...)

Neben der jedenfalls nicht fern liegenden Möglichkeit eines technischen Problems wurde unstreitig an den Zeugen (...) jedoch die Willkommens-SMS (...) versandt. Dass diese versandt wurde, ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund vermag die Glaubhaftmachung, die lediglich technische Abfrageergebnisse enthält, die überzeugende eidesstattliche Versicherung des Zeugen (...) nicht zu widerlegen.

Vor diesem Hintergrund hat die Verfügungsbeklagte durch die streitgegenständliche Äußerung nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin eingegriffen. Auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet daher aus."

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