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OLG Karlsruhe: Zusätze in Gegendarstellungen sind zulässig

Der Inhalt einer Gegendarstellung müsse sich zwar grundsätzlich auf die konkreten Äußerungen in der Zeitschrift (so genannte Erstmitteilung) beschränken. Erklärende Zusätze in der abzudruckenden Gegendarstellung seien jedoch dann zulässig, "wenn sie zum Verständnis notwendig sind". Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem erst jetzt im Volltext veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 10.08.2007, Az. 14 U 86/07).

Zur Begründung verwiesen die badischen Richter auf die Funktion der Gegendarstellung, "dem Leser den den Gegenstand der Erstmitteilung bildenden Sachverhalt aus der Sicht des Betroffenen gegenüberzustellen".

Hintergrund der Entscheidung war die Berichterstattung über einen Mediziner in einer Illustrierten, in welcher dieser unter anderem als "Krebsarzt" bezeichnet wurde. In der geltend gemachten Gegendarstellung verlangte der Mediziner den Abdruck, dass er nicht als Arzt praktiziere, sondern ausschließlich als forschender und publizierender Mediziner tätig sei. Dem gab das Gericht statt, da der unbefangene Durchschnittslesers bei der Bezeichnung "Krebsarzt" eben gerade doch von einem praktizierenden Arzt ausgehe.

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