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OLG Karlsruhe: Gegendarstellungspflicht auch bei vermuteten Gefühlszuständen von Prominenten

Da auch Schlussfolgerungen über den Gefühlszustand eines Prominenten in bestimmten Konstellationen als Tatsachenbehauptungen zu werten seien, besteht seitens einer Zeitschrift die Pflicht zur Gegendarstellung. Dies hat jüngst das OLG Karlsruhe entschieden (Urt. v. 29.2.2008 -Az. 14 U 199/07). Soweit es sich um eine Ankündigung auf der Titelseite gehandelt hat, könne aber kein Abdruck der Gegendarstellung in der gleichen Schriftgröße verlangt werden.

Auslöser der Entscheidung war der Anreißer auf der Titelseite einer Unterhaltszeitschrift „X. Seine schlimme Zeit in der Gefangenschaft holt ihn jetzt ein“, der zusätzlich auf die Berichterstattung im Heft verwies. Der betroffene Prominente X sah darin eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung und erhielt vom OLG Karlsruhe Recht.

Nach Meinung der badischen Richter seien Äußerungen über innere Vorgänge und Befindlichkeiten dann einer Tatsachenbehauptung gleichzustellen, „wenn bei dem durchschnittlichen Empfänger der Eindruck erweckt wird, dass im zugehörigen Artikel Tatsachen zur Aussage mitgeteilt werden“.

Abgelehnt hat das Gericht aber die Pflicht, die Gegendarstellung auf der Titelseite in der selben Schriftgröße wie die zuvor gemachte Ankündigung abdrucken zu müssen. Dies würde die Pressefreiheit wegen der Wichtigkeit der Titelseite unzulässig einschränken.

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