Der Kläger, der seit Jahren die bekannte RTL-Show "Wer wird Millionär?" moderiert, war ungefragt auf dem Deckblatt einer Rätsel-Zeitschrift mit der Bildunterschrift „(...) zeigt mit (...) wie spannend Quiz sein kann“ abgebildet worden. Einen Bericht über den Kläger gab es in der Zeitschrift nicht. Hierfür verlangte er nun Schadensersatz.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 05.12.2006 - Az.: 7 U 90/06) hat die Klage abgewiesen.
"Zu Recht (...) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Bildveröffentlichung als Darstellung eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte (...) auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig war.
Angesichts des hohen Bekanntheitsgrads des Klägers und der von ihm moderierten laufenden Quizsendung (...) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser die Veröffentlichung von Bildnissen jedenfalls im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung über sich hinzunehmen hat.
Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos. Auf die Ausnahmebestimmung des § 23 I KUG kann sich nämlich derjenige nicht berufen, der mit der Veröffentlichung keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken lediglich sein Geschäftsinteresse befriedigen will (...). Daher braucht im Grundsatz niemand zu dulden, dass sein Bildnis ohne seine Einwilligung zur Werbung für Waren oder gewerbliche Leistungen ausgenutzt wird (...).
Wie das Landgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, steht auch ein Rätselheft, welches ganz überwiegend Unterhaltungsinteressen dient, unter dem Schutz der (...) Pressefreiheit, da auch sein Inhalt im weiteren Sinne die Wissensvermehrung fördert und der Meinungsbildung dient. Es besteht hier allerdings die Besonderheit, dass sich das Abbild des Klägers auf der Titelseite eines Hefts befindet, dessen Inneres (...) keinen informierenden Beitrag über den Klägers enthält, auf den das Titelblatt hinweisen könnte, so dass Zweifel daran bestehen könnten, ob die Abbildung überhaupt ein Informationsbedürfnis zu befriedigen vermag.
Üblicherweise besteht nämlich der Informationswert eines Titelblatts in erster Linie darin, auf eine Berichterstattung im Inneren des Heftes hinzuweisen (...)."
Und weiter:
"Entgegen der Meinung des Klägers gewinnt der Leser bei Betrachtung der Titelseite allerdings nicht etwa den Eindruck, der Kläger empfehle den Kauf dieses Hefts. Zwar mag die abgebildete Haltung des Klägers, insbesondere die nach oben gerichtete Handfläche, der ausgestreckte Unterarm und der auf den Zuschauer gerichtete Blick, an eine Geste der Empfehlung erinnern.
Es handelt sich andererseits um keine exponierte und außergewöhnliche Haltung, sondern um eine alltägliche Geste, deren Aussagegehalt nicht eindeutig ist. (...)
Zugleich enthält jedoch die Titelseite in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedigt. Mit dieser Bildunterschrift wird auf die vom Kläger moderierte Sendung hingewiesen und diese als Beleg dafür bezeichnet, dass ein Quiz spannend sein könne. Damit enthält die Äußerung die Benennung einer, wenn auch weitgehend bekannten Tatsache, nämlich die Quizsendung und deren Moderation durch den Kläger, sowie deren Bewertung als spannend.
Die genannte Bildnebenschrift hat daher nicht nur, wie der Kläger meint, eine „Alibifunktion“, indem der Kläger lediglich namentlich vorgestellt und seine Funktion bezeichnet wird. Sie enthält auch eine knappe Charakterisierung und Bewertung der Quizsendung und trägt damit - allerdings in relativ bescheidenem Umfang - zur Meinungsbildung bei. Diese Meldung wird durch das fragliche Foto bebildert."
Und weiter:
"Eine solche Aussage unterliegt dem Bereich der Pressefreiheit und verdient gegenüber dem Bildnisrecht des Klägers und insbesondere seinem Recht an der kommerziellen Nutzung seines Bildnisses den Vorrang."