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BGH: Namensnennung bei kritischer Presseberichterstattung

Der BGH (Urt. v. 21.11.2006 - Az.: VI ZR 259/05: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob Personen, die durch ihre berufliche Tätigkeit ins kritische Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind, hinnehmen müssen, dass ihr Name genannt wird.

Die Zivilrichter sind der Ansicht, dass eine Namensnennung im Rahmen der Berichterstattung über die berufliche Tätigkeit unter weitaus geringeren Voraussetzungen möglich sei als im privaten Umfeld:

"Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss (...)

Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (...). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen."


Und weiter:

"Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (...)."

Nur dort, wo die Namensnennung zu einer "Prangerwirkung oder einer sozialen Ausgrenzung" der genannten Person führe, gelte etwas anderes.

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