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OLG Karlsruhe: Zulässige Berichterstattung über Gewinnspiel-Veranstalter

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.05.2005 - Az.: 14 U 209/04) hat entschieden, dass eine Berichterstattung in der Presse über einen Gewinnspiel-Veranstalter unter gewissen Umständen trotz ehrverletzender Inhalte zulässig sein kann.

Das ist immer dann der Fall, wenn dem Bericht ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.

"Soweit diese Äußerungen durch wertende Elemente geprägt sind, scheitert ein Unterlassungsanspruch bereits daran, daß wertende Äußerungen bis zur (...) Grenze zur Schmähkritik hinzunehmen sind. Soweit sie hingegen tatsächlicher Natur sind, hatte die Klägerin zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (...) deren Unwahrheit glaubhaft zu machen, wenn die Beklagte nicht in berechtigter Interessenwahrnehmung gehandelt hatte.

Letzteres - Handeln in berechtigter Interessenwahrnehmung - ist indessen entgegen der Auffassung der Berufung zu bejahen.

Denn zum einen berührt der Gegenstand der hier in Rede stehenden Berichterstattung - Vorgehensweise von Gewinnspielveranstaltern und mit der Teilnahme an solchen Spielen verbundene Gefahren - zweifellos die Interessen der Öffentlichkeit.

Und zum anderen ist die Beklagte ihrer pressemäßigen Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie sich durch Nachfrage beim MDR darüber vergewissert hat, daß die Klägerin gegen die von diesem ausgestrahlte Sendung, in der die streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet worden waren, presserechtlich nicht vorgegangen ist."


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