Das VG Mainz <link http: www.online-und-recht.de urteile zwei-tv-sendetermine-fuer-europa-wahlwerbung-fuer-kleine-partei-angemessen-4-l-521-09-verwaltungsgericht-mainz-20090507.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 4 L 521/09) hat entschieden, dass eine kleine Partei nur einen Anspruch von zwei TV-Sendeterminen im Rahmen der Europa-Wahlwerbung hat.
Die Klägerin war eine kleine Partei, die sich erst nach der letzten Europawahl im Jahre 2004 gegründet hatte und die in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene bislang vertreten ist. Für die Europawahl 2009 wurden an sie zwei Fernsehsendetermine vergeben, während die etablierten, größeren Parteien drei erhielten.
Gegen diese Ungleichbehandlung ging die Klägerin vor und begehrte ebenfalls einen dritten Termin.
Dies lehnten die Mainzer Richter ab.
Zwar gewähre der Rundfunkstaatsvertrag den Parteien eine angemessene Sendezeit. Dabei solle jede Partei möglichst gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen durch grundsätzlich gleiche Werbemöglichkeiten eingeräumt bekommen.
Dies bedeute allerdings nicht zwingend, dass allen Parteien gleiche Sendezeiten gewährleistet werden müssen. Kleinere Parteien dürften dabei nicht genauso behandelt werden wie große, etablierte Parteien, weil damit der Wähler über die wahre Bedeutung und das parteipolitische Kräfteverhältnis getäuscht würde.
Bei der Klägerin handle es sich um eine kleine, im gesamtpolitischen Umfeld unbedeutende Partei, die erst nach der letzten Europawahl gegründet worden sei und in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten sei. Auch die Organisationsstruktur scheine noch nicht endgültig gefestigt.
Für eine Partei, deren politisches Gewicht sich deutlich am unteren Rand befinde, seien zwei Sendetermine angemessen und ausreichend.