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Kategorie: Datenschutzrecht

OVG Berlin-Brandenburg: Klage eines Mitgliedes des „Sozialforums Berlin“ auf Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte Daten abgewiesen

Der 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat nach mündlicher Verhandlung das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein vom Kläger gegenüber der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die zu ihm gespeicherten Informationen. Diesen Anspruch hatte der Verfassungsschutz unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen abgelehnt. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Verfassungsschutzbehörde zu einer neuen Entscheidung über den Anspruch des Klägers verpflichtet und zur Begründung ausgeführt, die Geheimhaltungsgründe seien nicht ausreichend dargelegt worden.

Im Berufungsverfahren hat der 12. Senat zunächst nach einer im März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung das beklagte Land Berlin förmlich aufgefordert, die den Kläger betreffenden Vorgänge und Daten dem Gericht vorzulegen, weil er nur auf diesem Wege das Vorliegen von Auskunftsverweigerungsgründen verantwortlich prüfen könne. Dem ist die Verfassungsschutzbehörde im Wesentlichen nicht nachgekommen und hat stattdessen entsprechend § 99 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eine sogenannte Sperrerklärung abgegeben.

Nachdem der Kläger daraufhin in der mündlichen Verhandlung die für ihn bestehende prozessuale Möglichkeit, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO ein Zwischenverfahren vor dem Geheimschutzsenat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu beantragen, nicht wahrgenommen hat, hat der Senat die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen.

Urteil vom 17. November 2011 – OVG 12 B 12.08

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2011

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