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Kategorie: Onlinerecht

OVG Bautzen: Kein Anspruch der Presse auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung

Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden (4 A 469/18), dass Vertretern der Presse ein unmittelba­rer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht zu­steht und deshalb auf die Berufung der Stadt Burgstädt das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert und die Kla­ge einer Verlagsgesellschaft abgewiesen.

Die Stadt Burgstädt hatte bei einer Einwohnerversammlung am 27. Januar 2016 den Kreis der Teilnehmer überwiegend auf ihre Einwoh­ner beschränkt und eine Redakteurin der „Freien Presse“ zur Einwoh­nerversammlung nicht zugelassen. Der Klage des Medienunterneh­mens hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 17. Janu­ar 2018 - 1 K 157/16 - stattgegeben.

Nach Auffassung des Senats stand der Presse ein unmittelbarer An­spruch auf Zugang zur Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Informationsfreiheit bzw. der Presse­freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO nicht zu. Bei einer Einwohnerversamm­lung handle es sich nicht um eine allgemein zugängliche Informations­quelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich ist, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwal­tungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 4 A 469/18 -

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 12.06.2019

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