Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden (4 A 469/18), dass Vertretern der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht zusteht und deshalb auf die Berufung der Stadt Burgstädt das anderslautende Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert und die Klage einer Verlagsgesellschaft abgewiesen.
Die Stadt Burgstädt hatte bei einer Einwohnerversammlung am 27. Januar 2016 den Kreis der Teilnehmer überwiegend auf ihre Einwohner beschränkt und eine Redakteurin der „Freien Presse“ zur Einwohnerversammlung nicht zugelassen. Der Klage des Medienunternehmens hatte das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 17. Januar 2018 - 1 K 157/16 - stattgegeben.
Nach Auffassung des Senats stand der Presse ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO nicht zu. Bei einer Einwohnerversammlung handle es sich nicht um eine allgemein zugängliche Informationsquelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37 Abs. 1 SächsGemO öffentlich ist, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten zu erörtern.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 2019 - 4 A 469/18 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen v. 12.06.2019