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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Identifzierende Berichterstattung erlaubt, wenn Person Fernseh-Interview gibt

Gibt eine Person zu einem bestimmten Thema Fernseh-Interview und tritt auch sonst in der Öffentlichkeit auf (u.a. YouTube-Video, Facebook-Seite), so überwiegt grundsätzlich das Interesse der Presse, so dass eine identifizierende Berichterstattung erlaubt ist <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 20.07.2016 - Az.: 28 O 67/16).

Der Kläger war Student und arbeitete seit mehreren Jahren für eine Kölner Agentur, auf deren Internetseite sein Bildnis, sein Vorname sowie Kommentare zu seinen Seminaren zu finden waren. Er trat im April 2014 zu einem bestimmten Thema im Fernsehen unter Vollnennung seines Namens auf und gab ein Interview. Dieses Video war online bis heute auf YouTube zu finden und wurde bislang 70.000mal aufgerufen. Gleichzeitig betrieb der Kläger eine öffentlich zugänglich Facebook-Seite.

Die Beklagte war Presse-Unternehmen und betrieb eine der bekanntesten deutschsprachigen Online-Seiten, die im Durchschnitt 30 Millionen Mal im Monat abgerufen wurden. Das Unternehmen veröffentlichte einen Bericht über ein Gerichtsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. In diesem Artikel benannte sie den Kläger zwar nur mit Vornamen und abgekürzten Nachnamen, gab jedoch zahlreiche weitere Details an, so dass der Kläger für den durchschnittlichen Leser zu identifizieren war.

Der Betroffene sah in dieser Pressepublikation eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und klagte auf Unterlassung.

Das LG Köln lehnte den Anspruch ab.

Wer in der Vergangenheit zu dem Thema ein Fernseh-Interview gebe und auch sonst in der Öffentlichkeit auftrete (u.a. YouTube-Video, Facebook), könne sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei um besonders schützenswerte Informationen handle.

Sämtliche Details beträfen die Sozialsphäre des Klägers. Veröffentlichungen, die - wie hier der Fall - lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen würden, müssten grundsätzlich hingenommen werden. Denn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei.

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