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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Drittunterwerfung bei Unterlassungserklärungen im Rahmen von Persönlichkeitsverletzungen

Grundsätzlich ist es auch bei Persönlichkeitsverletzungen möglich, dass es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem eigentlichen Gläubiger, sondern gegenüber einem Dritten abgegeben wird. Dabei sind jedoch strengere Maßstäbe anzusetzen als im Wettbewerbsrecht (BGH, Urt. v. 04.12.2018 - A.: VI ZR 128/18).

Über die Klägerin veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite:

"Heimliches Treffen zwischen M (...) (Name der Klägerin) und  K(...)?

Bahnt sich da etwa eine neue Promi-Liebe an? Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen M (...) und Nationalspieler K(...) gekommen sein.

Die schöne Moderatorin und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel 'Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben. …"

Die Berichterstattung war rechtswidrig. Aufgrund der Abmahnungen von M und K gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nur gegenüber K ab. Gegenüber M berief sich die Beklagte auf die Unterlassungserklärung gegenüber K und sah dies als ausreichende Drittunterwerfung an.

Die Vorinstanzen stuften dies jedoch als nicht ausreichend ein und verurteilten die Beklagte im Verhältnis zu M zur Unterlassung.

Der BGH hob diese Entscheidungen nun auf.

Auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht sei grundsätzlich eine Drittunterwerfung denkbar und möglich. Dieses Instrumentarium sei nicht von vornherein ausgeschlossen.

Es seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen, ob die abgegebene Drittunterwerfung ausreichend sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Dabei sei eine umfassende und konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Insbesondere sei dabei auch zu berücksichtigen, wie konsequent der Drittgläubiger etwaige Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verfolge.

Denn anders als im Wettbewerbsrecht, bei dem Dritte häufig Verbände oder Vereine seien, bei denen eine grundsätzliche Ahndungs- und Verfolgungsbereitschaft bestünde, sei dies im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anders. Denn in diesen Fällen ginge es primär nicht um wirtschaftliche, sondern um persönliche Interessen. Diese unterlägen erfahrungsgemäß einer stärkeren Wandelbarkeit, was sich auf die künftige Bereitschaft, das Verhalten des Verletzers auf weitere Verstöße zu beobachten, auswirken könne.

Der BGH fällte in der Sache inhaltlich kein Urteil, sondern verwies das Verfahren mit diesen Vorgaben zur erneuten Prüfung an die unteren Instanzen zurück.

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