Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile presse-unternehmen-mit-mittelbarer-staatlicher-beteiligung-darf-programmheft-verbreiten-landgericht-hamburg-20081106.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.11.2008 - Az.: 315 O 136/08) hat entschieden, dass die Deutsche Post AG ein Fernseh- und Unterhaltungsprogrammheft herausgeben darf und dadurch nicht gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse verstößt.
Kläger war der Interessenverband der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger. Die Beklagte die Deutsche Post AG, an der die KfW-Bankengruppe rund 30% hielt. An der KfW-Bankengruppe selbst waren insgesamt zu 100% der Bund und die Länder beteiligt.
Die Beklagte verteilte über ihre Zusteller ein Unterhaltungs- und Fernsehprogramm, an deren redaktionellem Inhalt sie nicht beteilt war.
Der Kläger sah hierin eine Wettbewerbsverletzung, da gegen die grundgesetzlich garantierte Trennung von Staat und Presse verstoßen werde.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Die Deutsche Post AG dürfe das Magazin verbreiten.
Ein Verstoß komme nur dann in Betracht, wenn für die Beklagte unmittelbar das Grundgesetz gelte. Das sei hier nicht der Fall. Es handle sich um ein privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen, so dass es auch nicht grundrechtsverpflichtet sei.
Die Zuordnung der Beklagten zum staatlichen Aufgabenbereich erfolge allenfalls mittelbar. Der Vorstand der Beklagten arbeite eigenverantwortlich und werde durch den Staat nicht beeinflusst. Insofern sei die Beklagte nicht an das Gebot der Staatsferne gebunden.