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Kategorie: Onlinerecht

LG Tübingen: Online-Werbung mit Hotelsternen ohne Klassifizierung wettbewerbswidrig

Ein Hotel darf nur mit Sternen werben, wenn eine offizielle Klassifizierung vorliegt. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Eine Hotel-Bewertung mit Sternen ist irreführend, wenn keine offizielle Hotel-Klassifikation vorliegt (LG Tübingen, Urt. v. 16.06.2025 - Az.: 20 O 38/24).

Die Betreiberin eines Hotels warb auf ihrer Internetseite mit einem Logo, das drei Sterne zeigte, und gab an mehreren Stellen an, ein 3-Sterne-Hotel zu sein. Tatsächlich lag jedoch keine Einstufung nach der offiziellen Deutschen Hotelklassifizierung vor. 

Das LG Tübingen sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung.

Die Darstellung von Sternen ohne eine echte Klassifizierung stelle eine Irreführung dar. 

Es handele sich um eine geschäftliche Handlung, die falsche Angaben über die Qualität des Hotels suggeriere.

Die Sterne erweckten beim Publikum den Eindruck, es liege eine offizielle Bewertung vor. Es spiele keine Rolle, ob die Ausstattung der Einrichtung eines 3-Sterne-Hotels entspreche oder ob Kunden sich heute mehr auf Online-Bewertungen verließen. 

Entscheidend sei, dass Sterne eine anerkannte Orientierungshilfe für Hotelgäste seien. 

"Die Verwendung der „3-Sterne-Klassifizierung“ erfüllt darüber hinaus auch den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Dies gilt sowohl für das Hotellogo als auch für die ausdrückliche Behauptung einer solchen Kategorisierung. (…)

Die Verwendung von Sternen ohne einen erläuternden oder klärenden Zusatz erweckt den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist. Das Hotellogo der Beklagten suggeriert durch die Darstellung dreier fünfzackiger Sterne, dass dem Hotel der Beklagten eine entsprechende Komfort- und Qualitätskategorie verliehen wurde, was jedoch unstreitig nicht der Fall ist. 

Deshalb ist es auch unerheblich ist, ob das Hotel seiner Ausstattung nach derjenigen eines 3-Sterne Hotels entspricht."

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