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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Nutzer einer Falscherparker-App müssen unbeteiligte Dritte verpixeln, andernfalls DSGVO-Verstoß

Wer Falschparker fotografiert und auf einer Online-Plattform wie weg.li hochlädt, muss unbeteiligte Beifahrer unkenntlich machen, sonst droht eine DSGVO-Strafe.

Wer ein Foto bei einer Falschparker-App hochlädt, muss unbeteiligte Beifahrer verpixeln, andernfalls liegt eine Datenschutzverletzung vor (OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 - Az.: 4 U 464/25).

Der Kläger saß als Beifahrer in einem geparkten Auto. Der Beklagte fotografierte das Auto wegen eines Parkverstoßes und lud das Bild auf der Online-Plattform “weg.li” hoch, um eine Anzeige zu erstatten. 

Auf dem Foto war der Kläger klar zu erkennen. 

Der Beifahrer forderte von dem Fotografen die Löschung des Bildes sowie Schadensersatz, da seine personenbezogenen Daten ohne Erlaubnis verarbeitet worden seien.

Das OLG Dresden bejahte den Löschungsanspruch und sprach dem Kläger zudem einen DSGVO-Schadensersatz von 100,- EUR zu.

Es liege eine Datenschutzverletzung vor. 

Das Foto zeige den Kläger deutlich erkennbar, inklusive Gesicht, Standort, Uhrzeit und Fahrzeugdetails. Der Beklagte sei für die Datenverarbeitung verantwortlich, da er das Foto gemacht und hochgeladen habe.

Ein berechtigtes Interesse des Beklagten, das die Datenverarbeitung gerechtfertigt hätte, sei nicht erkennbar, da der Parkverstoß auch ohne Erkennbarkeit des Beifahrers hätte dokumentiert werden können, etwa durch eine andere Perspektive oder Verpixelung.

Unbeteiligte Dritte, wie hier der Beifahrer, seien besonders geschützt. Die Veröffentlichung der Daten auf einer Plattform wie „weg.li“ stelle einen Kontrollverlust dar und führe zu einem immateriellen Schaden:

“Die von der Datenverarbeitung des Beklagten betroffenen Grundrechte des Klägers überwiegen gegenüber den dargestellten Interessen des Beklagten auch deshalb deutlich, da die Ablichtung von Insassen eines Fahrzeugs, die nicht Fahrer sind, für die Anzeige des vom Beklagten vermuteten und daher angezeigten Parkverstoßes weder zwingend erforderlich oder auch nur zu Beweiszwecken geboten war.”

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