Das LG Düsseldorf (Beschl. v. 31.05.2011 - Az.: 12 O 254/11) hat entschieden, dass herkömmliche Java-Scripte urheberrechtlich nicht geschützt sind.
Die Antragstellerin beantragte gegen die Antragsgegnerin eine Untersagungsverfügung, weil sie sich in ihren Urheberrechten verletzt sah. Inhaltlich ging es um mehrere Java Scripte, an denen die Antragstellerin die Rechte besaß.
Die Datei “heroteaser.ts” enthielt Skripte für rotierende Werbebanner. Das File “magiczoomplus.js” war für die Darstellung der Produktbilder auf der Detailseite verantwortlich. Und ”jqery-ui-1.js” für die Steuerung der Standard-Bedienelemente auf der Homepage.
Das Gericht wies den geltend gemachten Anspruch zurück.
Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein schutzfähiges Computerprogramm vorliege. Die streitgegenständlichen Leistungen seien die Ergebnisse einer normalen Routinearbeit eines Programmierers und würden aus der alltäglichen Masse nicht herausragen.
Insofern komme den Skripten keine Schutzfähigkeit zu.