Gerade beim Dreh von Dokumentarfilmen haben es Regisseure nicht immer einfach, die rechtlich wirksame Einwilligung von Personen einzuholen, die später auf dem Film zu sehen sind.
Nach einer Entscheidung des LG München I müssen Filmschaffende sich vergewissern, dass derjenige, der später im Fernsehen zu sehen ist, auch geistig in Lage ist, überhaupt eine Einwilligung abzugeben. Mangelt es daran und erfolgt eine Ausstrahlung, verpflichtet dies zur Zahlung von Schmerzensgeld. Im Fall des Münchener Landgerichts betrug die Summe 30.000 Euro (Urt. v. 20.03.2008 – Az. 7 O 12954/05).
Hintergrund war die Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Das Wüten des Wahnsinns - Alltag in der Psychiatrie“, bei dem ein Schüler gefilmt wurde, der kurz zuvor wegen des „akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert“ wurde.
Zwar hatte der ärztliche Direktor den Mann über die Filmaufnahmen aufgeklärt und mitgeteilt, dass er auch auf sein Zimmer gehen könne, wenn er nicht gefilmt werden wolle. Der spätere Kläger blieb jedoch auf dem Flur, auf dem gedreht wurde und drängte sich sogar ins Bild.
Dies reichte den Richtern jedoch nicht aus. Der Mediziner hätte erkennen müssen, dass der Patient aufgrund seines geistigen Zustandes überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden.
Besonders schwer wog für das LG der Umstand, dass die später gesendete Doku auch von Mitschülern des jungen Mannes gesehen wurde.