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AG Frankfurt a.M.: Abmahnkosten + Streitwert bei Ed Hardy-Plagiaten

Das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 11.04.2008 - Az.: 31 C 2456/07 - 16) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Abmahnkosten bei Ed Hardy-Plagiaten anfallen.

Nach Ansicht der Frankfurter Richter kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird. Es obliegt dann dem Beklagten darzulegen, warum es sich bei den beanstandeten Waren um Originale handelt.

"Dem Beklagten, welcher das T-Shirt auf eBay angeboten hat, ist durchaus zuzumuten, zur Herkunft des T-Shirts und dessen Kaufpreis durch Befragen seiner Bekannten als Schenker oder den sonstigen Umständen genauer vorzutragen, die ihn zu der Erkenntnis bringen, es handele sich beim dem T-Shirt um ein Original.

Außerdem ist es dem Beklagten möglich, sich im Handel oder im Internet zu erkundigen, ob das streitgegenständliche T-Shirt auch mit V-Ausschnitt angeboten wird.

Auf das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens hat das Gericht den Beklagten hingewiesen."


Dann führt das Gericht aus, dass es einein Streitwert von 50.000,- EUR und eine 1,3-Gebühr für die außergerichtliche Abmahnung auch dann für angemessen hält, wenn der eBay-Verkäufer nicht gewerblich gehandelt und lediglich ein einziges Plagiat veräußert hat.

"Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden (...). Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an einer Unterbindung des Eingriffs in das ihm zustehende Urheberrecht. Die Marke Ed Hardy ist weltweit bekannt und hat auch in Deutschland an Bekanntheit und Beliebtheit gewonnen.

Das Angebot des Beklagten konnte ebenfalls weltweit im Internet abgerufen werden. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.

Der Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr (...) stellt sich ebenfalls als billig (...) dar."

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