In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hatte das LG Hamburg (Urt. v. 17.02.2004 - Az.: 312 O 645/02) über die Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung bei Gewinnspielen zu urteilen.
Das Gericht hat die Einwilligungserklärung
"Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)"
als unwirksam eingestuft, weil eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verboten sei.
"Aus der (...) vorgelegten (...) Teilnahmekarte ist ein solches Einverständnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Umstand, dass der Zeuge (…) die Zeile, in der die Telefonnummer der Teilnehmer mit der Angabe "Telefon" abgefragt wurde, nicht ausgefüllt hat. Zwar hat der Zeuge die im unmittelbaren Anschluss befindliche Angabe: "Bitte informieren Sie mich auch über weitere Angebote und Gewinn-Möglichkeiten per Telefon (ggf. streichen)" nicht durchgestrichen, doch belegt dies nicht sein Einverständnis.
Zum einen ist die verwendete Druckschrift so klein, dass der Hinweis kaum lesbar, und damit unwirksam ist. Zum anderen ist eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung (...) darstellt (BGH MMR 1999, 477 ff. - Formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung)."
Der Angerufene hatte zudem vor 10 Jahren sein Einverständnis zur Telefonwerbung erteilt, zwischenzeitlich wurde diese Erklärung jedoch nicht genutzt.
Diese Erklärung haben die Hamburger Richter aufgrund des des Zeitablaufs für unwirksam erachtet.
"Dass eine solche Einwilligung im Rahmen der früheren Lotterieteilnahme (1983-1992) des Zeugen (…) erfolgt wäre, ist nicht substantiiert vorgetragen worden. Zudem kann aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs aus diesem Umstand auch kein vermutetes Einverständnis des Zeugen (…) mehr abgeleitet werden (...)."
Ähnlich entschied das LG Berlin (Beschl. v. 02.07.2004 - Az.: 15 O 653/03), das eine nicht genutzte Einwilligungserklärung spätestens nach 2 Jahren für unwirksam erachtet.
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