Das LG München I (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: 21 O 22557/05) hat entschieden, dass Zeitungsartikel grundsätzlich, aber nicht immer unter den Schutz des deutschen Urheberrechts fallen.
"Für Zeitungsartikel (...) kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Anspruch genommen werden. Sie beruhen in der Regel auf einer persönlichen, geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.
Ein Schriftwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs zum Ausdruck kommen (...).
Es besteht kein Anlass, die urheberrechtliche Qualität von Zeitungsbeiträgen von vorn herein in Zweifel zu ziehen, auch nicht, soweit diese als wissenschaftliche Schriftwerke bezeichnet werden könnten, deren schöpferische Eigentümlichkeitsgrad vornehmlich in der Form und der Art der Sammlung und Anordnung des dargebotenen Stoffes zu ermessen ist (...)
Auch der Gesetzgeber geht in § 49 UrhG von der grundsätzlichen Werkqualität von Beiträgen in Zeitungen aus, in dem er beispielsweise die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner, etwa wirtschaftliche Tagesfragen betreffender Artikel aus Zeitungen in anderen entsprechenden Printmedien für zulässig erklärt, wenn sie nicht mit dem Vorbehalt der Rechte versehen sind (...)."
Jedoch sei stets eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen:
"Auch wenn somit der erste Anschein für die Schutzfähigkeit von Zeitungsartikeln bestehen mag, kann diese nicht generell vermutet werden, insbesondere wenn substantiierte Tatsachen vorgetragen wurden, die die Schutzfähigkeit in Frage stellen."
Übernimmt der Autor eines Zeitungsartikel wesentliche Passagen von einer Nachricht, fehlt es an der geistigen Schöpfung:
"Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Inhalts des Artikels diejenigen Teile außer Betracht bleiben müssen, die der Urheber nicht selbst geschaffen, sondern übernommen hat.
Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um freies Gemeingut oder um fremde Schöpfungen handelt (...).
In inhaltlicher Sicht hat sich die Prüfung daher darauf zu beschränken, ob die selbstformulierten Textpassagen Urheberschutz genießen (...)."