Das LG München I (Urt. v. 11.10.2006 - Az.: 21 O 2004/06) hatte erneut die Konstellation zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt zu berichten.
Im Jahre 2005 hatte eine identische Konstellation für viel Aufsehen erregt. Verklagt wurde damals der bekannte Heise-Verlag, der sowohl in der 1. als auch 2. Instanz weitestgehend unterlag, vgl. zuletzt die Kanzlei-Infos v. 02.09.2005. Dem Verlag wurde lediglich gestattet, über die Software zu berichten, diese jedoch nicht zu verlinken. Heise hatte damals gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde läuft noch.
Im Rahmen der Berichterstattung über diesen Prozess setzte das nun beklagte Presseorgan einen Link auf eine Unterseite der ausländischen Webadresse, auf der die Software in deutscher Sprache ausführlich beschrieben und zum Download angeboten wurde.
Wie schon im vorangegangenen Verfahren entschieden die Münchener Richter auch hier: Die Berichterstattung sei von der Pressefreiheit gedeckt, eine Verlinkung sei jedoch nicht gestattet:
"Der Beklagte hat durch das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks einen Verstoß von S(...) gegen § 95a Abs. 3 UrhG auf der verlinkten Website jedenfalls in Gestalt der Werbung für die Software "C(...)" and der damit unmittelbar verbundenen Möglichkeit, auch zu der ebenfalls werbenden Seite über die Software "A(...)" zu gelangen, willentlich and adäquat kausal unterstützt.
Er hat nämlich auch die Software "A(...)" in dem streitgegenständlichen Artikel genannt."
Und weiter:
"Obwohl § 95a UrhG und die Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung und der Störerhaftung insoweit einschränkend ausgelegt werden müssen, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.
Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, den Text von Online-Berichten direkt mit Hyperlinks zu unterlegen, eine gegenüber klassischen Printmedien sowie Rundfunk- und Fernsehberichterstattungen ungleich größere Vielfalt der Informationsauswahl für den Internet-Leser mit sich bringt.
Im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung war die Verlinkung vorliegend sicherlich ein geeignetes Mittel, die Informationsverschaffung und damit den Auftrag der Presse zu fördern. Sie war jedoch zur Erfüllung dieses Auftrags vorliegend nicht unbedingt erforderlich, da der Leser bereits durch die in dem Artikel wiedergegebenen Informationen sehr weitgehend unterrichtet werden konnte.
Ganz sicher war die Verlinkung aber nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, da hiermit über die zur Verfügung Stellung weiterer Informationen hinaus zugleich eine so schwerwiegende Rechtsgefährdung der ebenfalls grundsätzlich geschützten Rechte der Klägerinnen an ihrem geistigen Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verbunden war, dass dem gegenüber das vergleichsweise geringe Plus an Information das Setzen eines Links im Einzelfall nicht geboten."