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BVerfG: Domain-Entscheidung "maxem.de" verfassungsgemäß

Das BVerfG (Beschl. v. 21.09.2006 - Az.: 1 BvR 2047/03) entschieden, dass das vom BGH gefällte Urteil in Sachen Domains maxem.de(Urt. v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00) verfassungsgemäß ist.

Der BGH hatte dem Namensinhaber Maxem die Domain zugesprochen, obgleich der Beklagte die Domain zeitlich früher registriert hatte und unter dem Pseudonym Maxem in der Öffentlichkeit auftrat. Die Zivilrichter räumten damals dem Namensinhaber die besseren Rechte gegenüber dem Pseudonym-Träger ein.

Diese Rechtsansicht ist nun durch das BVerfG bestätigt worden:

"Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de" durch den Beschwerdeführer einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des Klägers sieht.

Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat.

Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt (...), aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als Internetadresse zu nutzen."


Ergebnis: Damit hat grundsätzlich der Namensträger die besseren Rechte. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Pseudonym-Träger sich auf das Prioritätsprinzip berufen.

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