Das LG Berlin (Urt. v. 26.01.2006 - Az.: 16 O 543/05) hat entschieden, dass Werbetexte auf Webseiten unter gewissen Umstanden urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht einfach durch einen Konkurrenten übernommen werden dürfen.
Dabei stellt das Gericht insbesondere auch auf die Konzeption der einzelnen Menüpunkte ab:
"Die Texte der Klägerin stellen nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk (...) dar. Dabei kann offen bleiben, ob jeder der unter den verschiedenen Überschriften veröffentlichten Textteile auch für sich genommen diesen Schutz beanspruchen kann.
Jedenfalls in Ihrer Gesamtheit lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebotes eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet (...). Die schöpferische Eigenart kann sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Ausgenommen bleiben Anordnungen, die durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben sind (...). Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist (...).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Texte der Klägerin in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie zeichnen sich zunächst im Aufbau durch eine betont deutliche Untergiiederung in insgesamt vier Aspekte ihres Leistungsangebotes - "Planung & Beratung", "Coding & Design", "Promotion" und "Pflege und Betreuung" - aus, die auf den einzelnen Seiten näher erläutert werden. Bereits diese strikte Einteilung in gesonderte Kapitel liegt nicht notwendig in der Logik der Sache, sondern stellt den Ausdruck einer individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums dar."
Der Gerichtsentscheidung lässt sich nicht entnehmen, wie umfangreich und detailiert die einzelnen Werbetexte waren. Insofern ist es schwer aus dem Urteil einen generellen Rückschluss ziehen zu wollen.
Allgemein lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung bei einfachen Werbetexten auf Webseiten - entgegen der aktuellen Entscheidung - nach wie vor sehr zögerlich ist, einen urheberrechtlichen Schutz anzunehmen.