Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.02.2006 - Az.: I-20 U 195/05) hat erneut bestätigt, dass die Nutzung fremder Kennzeichen als Meta-Tags keine Markenverletzung sind.
"Auch wenn man davon absieht, dass das Metatag im allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchwortes aufgrund des entsprechenden Metatags in der "Trefferliste" die entsprechende Webseite aufgeführt wird (...), kann der Verkehr aufgrund der Einsatzgewohnheiten von Metatags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff "kennzeichenmäßig" benutzt wird.
Nach ihrer Funktion sollen Metatags nur dafür sorgen, dass die fragliche Website durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit dem Metatag werden aber nicht das die Metatags verwendete Unternehmen selbst oder seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet.
Letztlich bringt der Verwender von Metatags nichts anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden. Selbst wenn der Verkehr aber doch der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Metatag versehenen Website irgendetwas mit der Angabe zu tun hat, so kann er aufgrund der Eigenschaft eines Metatags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die aufgeführte Website vom Inhaber des der Angabe entsprechenden Unternehmenskennzeichens stammt."
Und weiter:
"Dem durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Verbraucher ist heute bekannt, dass Website-Betreiber durch Metatags die Suchmaschinen manipulieren können, und er rechnet dementsprechend auch mit Trefferanzeigen, die mit der Suchanfrage wenig bis gar nichts gemein haben (...).
Die Aufführung der Website in der Trefferliste lässt allenfalls den Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten, dass auf der betreffenden Website die Waren/Dienstleistungen vom Kennzeicheninhaber oder – im Falle von Waren – von einem Dritten (...) stammen, kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese Waren/Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (...) vertrieben werden (...)."
Das OLG Düsseldorf bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (Urt. v. 15.07.2003 - Az.: 20 U 21/03; <aa href="http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2004/I_20_U_104_03beschluss20040217.html" target="_blank">Beschl. v. 17.02.2004 - Az.: I 20 U 104/03).<br><br>Mit dieser Ansicht steht das OLG Düsseldorf jedoch auf breiter Front <strong>alleine</strong> da. Denn alle anderen angerufenen Gerichte sind der Meinung, dass die Benutzung von sachfremden Meta-Tags gegen Marken- und Wettbewerbsrecht verstößt, vgl. die <a href="http://www.dr-bahr.com/faq_recht_der_neuen_medien" target="_blank" rel="noreferrer">Rechts-FAQ der Kanzlei Dr. Bahr</a>, Punkt 17 <i>"Meta-Tags / sonstige Beeinflussung von Suchmaschinen"</i>.<br><br>Für Sommer diesen Jahres ist eine Grundlagen-Entscheidung durch den BGH zu erwarten.</aa>