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BGH: Keine Pflichtverletzung bei Abmahnung trotz späterer Markenlöschung

Der BGH (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: I ZR 98/02: PDF) hatte die Frage zu entscheiden, ob es eine Pflichtverletzung darstellt, wenn ein Markeninhaber eine Abmahnung ausspricht, sich aber zeitlich später herausstellt, dass die Marke zu löschen ist.

Die höchsten deutschen Zivilrichter haben dies verneint:

"Nach dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 ist davon auszugehen, dass auch die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann.

Die Verwarnung der Beklagten aus den Klagemarken war unbegründet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klagemarken erst später gelöscht worden sind, weil die Löschung der Marken wegen Nichtigkeit (...) zur Folge hat, dass die Wirkungen der Eintragung als von Anfang an nicht eingetreten gelten (...)."


Jedoch lehnen die Richter eine Schadensersatzpflicht des Abmahnenden ab, da kein Verschulden vorliege:

"Die Klägerin hat bei ihrer auf die Klagemarken gestützten Schutzrechtsverwarnung nicht schuldhaft gehandelt.

Art und Umfang der Sorgfaltspflichten eines Verwarners werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechts vertrauen darf.

Die Klägerin konnte bei der Schutzrechtsverwarnung von der Rechtsbeständigkeit ihrer Marken ausgehen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt vor deren Eintragung das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG zu prüfen hatte.

Die Sorgfaltspflichten eines Markenrechtsinhabers würden im allgemeinen überspannt, wenn von ihm bei einer Verwarnung eine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt würde, als sie der Eintragungsbehörde möglich war (...)

Besondere Umstände, aufgrund deren die Klägerin ausnahmsweise eine besondere Sorgfaltspflicht getroffen hätte, sind nicht gegeben."


Somit handelte es sich zwar um eine unbegründete, aber nicht schuldhafte Abmahnung, so dass auch keine Schadensersatzpflicht besteht.

Diese aktuelle Entscheidung dürfte in der Praxis zu einem vermehrten Abmahnungsmissbrauch bei den Fällen führen, in denen Marken zwar formal eingetragen sind, aber diese eigentlich zu löschen sind. Der Abmahner braucht nämlich nach dieser neuen Rechtsprechung des BGH nicht (mehr) fürchten, dass ihn im Falle einer zeitlich späteren Löschung eine Ersatzpflicht trifft.

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