Das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 17.11.2005 - Az.: 2/3 O 341/03) hatte darüber zu entscheiden, welche Pflichten einen Schuldner treffen, wenn er sich in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtete hatte, bestimmte Domains an die Gläubigerin zu übertragen.
Die Schuldnerin war der Ansicht es reiche aus, wenn sie innerhalb der gesetzten Frist dem Domaininhaber anweise, die Domains zu übertragen. Ob diese dritte Person dann auch tatsächlich die Domains übertrage, sei nicht geschuldet.
Dem hat das LG Frankfurt a.M. widersprochen:
"Entgegen der Ansicht der Schulderin hat diese durch die Erklärung ihres Vorstandes ggü. der Fa. X, dass die streitgegenständlichen Domains an den Gesellschafter der Gläubigerin übertragen werden können, der von ihr übernommenen vertraglichen Übertragungsverpflichtung nicht genügt.
Die zwischen den Parteien getroffene Regelung im Prozessvergleich ist vielmehr vergleichbar mit einem Vertrag zwischen einem Service Provider und einem Kunden über die Durchführung der Registrierung der gewünschten Domains. (...).
Geschuldet wird die tatsächliche Registrierung, nicht bloß das Bemühen darum."