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LG Köln: Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate II

Das LG Köln (Beschl. v. 31.01.2006 - Az: 33 O 34/06) hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Merchant für eine Wettbewerbsverletzung seines Affiliate als Mitstörer haftet.

Der Merchant hatte seinen Affiliates lediglich die Benutzung bestimmter Begriffe mittels einer sog. "Positiv"-Liste erlaubt. Verstöße hiergegen waren vertraglich strafbewehrt untersagt. Dennoch verwendete nun ein Affiliate vertragswidrig bei den Google AdWords den Namen eines unmittelbaren Konkurrenten als Keyword. Die User leitete er zunächst auf eine eigene Brückseiten (Doorway-Page), danach erreichten die Nutzer dann automatisch die Webseite des Merchants.

Die Kölner Richter haben nun entschieden, dass in einer solchen AdWords-Werbung eine Wettbewerbsverletzung zu sehen ist und der Merchant hierfür auch mithaftet.

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Bewertung eine umfassende Schutzschrift der Antragsgegnerin. Der Sachverhalt war zudem von keiner Parteien streitig gestellt worden, so dass es "lediglich" um die juristische Bewertung der Vorgänge ging.

Aus einem nach Ergehen des Beschlusses getätigten Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter, ergeben sich - unter allem Vorbehalt - nachfolgende Wertungen:

1. Die Verwendung einer fremden Marke eines Wettbewerbers als Keyword bei Google AdWords ist eine wettbewerbswidrige Handlung.

2. Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchant iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen. Der Begriff des "Beauftragten" ist weit auszulegen, da sich der Betriebsinhaber, dem die Wettbewerbshandlung zugute kommt, bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können soll.

3. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Selbst wenn der Merchant seinen Affiliates ausschlie0lich die Benutzung bestimmter Begriffe erlaubt und die Nutzung anderweitiger Begriffe strafbewehrt untersagt hat, tritt eine Mithaftung des Merchant ein.


Mit dieser aktuellen Entscheidung setzt das Kölner Gericht seine bisherige Rechtsprechung fort, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.11.2005. Siehe zur gesamten Problematik den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?".

Sollte diese Rechtsansicht zukünftig Bestand haben, würde dies bedeuten, dass Merchants faktisch gesehen keine Möglichkeit haben, ihre Haftung im Außenverhältnis gegenüber Dritten in puncto Mithaftung für Handlungen ihrer Affiliates einzuschränken, da weder Positiv-Listen noch Vertragsstrafen die Kausalität unterbrechen sollen. Welchen wirtschaftlichen Schaden dies auf die boomende Affiliate-Branche in Deutschland haben dürfte, liegt auf der Hand.

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.

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