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OLG München: "Memory" geschützter Markenname im Spiele-Bereiche

Das OLG München (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 29 U 1927/05) hat entschieden, dass der Begriff "Memory" für den Bereich der Legekartenspiele, auch für sog. "Gedächtnisspiele", markenrechtlich geschützt ist.

Die Klägerin stellt seit mehr als 40 Jahren Legekartenspiele her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "Memory". Sie ist Inhaberin einer entsprechenden eingetragenen Marke.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls Legekartenspiele unter der Bezeichnung "E(...) Memory Game".

Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Marke und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie nun das OLG München entschied.

"Auch eine Schwächung durch beschreibende Verwendung, also dadurch, dass Memory zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre, kann nicht angenommen werden.

Zur gebräuchlichen Bezeichnung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen werden in aller Regel nur die besonders bekannten Marken des in dem jeweiligen Bereich führenden Unternehmens, häufig des Pioniers in einem bestimmten Produktbereich, die gewissermaßen als Synonym für derartige Produkte stehen. Diese Marken sind deshalb in Gefahr, zur Produktbezeichnung zu werden, weil sie allgemein bekannt sind und deshalb eigentlich einen besonders großen Schutzumfang genießen.

Die Beschränkung des Schutzbereichs einer solchen Marke aus eben diesem Grund bedarf eines gewichtigen Anlasses.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung dazu neigt, Marken der führenden Unternehmen in generischer Weise zu gebrauchen (oder zu missbrauchen), obwohl ihm sehr wohl bewusst ist, dass es sich um das Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens handelt. Aus diesen Gründen kommt eine Umwandlung in eine Beschaffenheitsangabe nur in Betracht, wenn für den Kollisionszeitpunkt festgestellt ist, dass nur noch ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens verbindet (...)."


Dann übertragen die Richter diese Feststellungen auf den konkreten Fall und äußern sich in diesem Zusammenhang auch zur Beweistauglichkeit von Internet-Ausdrucken und Suchmaschinen-Ergebnissen:

"Ein derartiges Umschlagen der Verkehrsauffassung seit der Eintragung der Klagemarke kann dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden.

Bestehen schon grundsätzliche Bedenken, Internetinhalte im Allgemeinen und Ergebnisse von Internetsuchmaschinen im Besonderen als das Verständnis des allgemeinen Verkehrs wiedergebend anzusehen, so sind die von der Beklagten vorgelegten Ergebnisse auch auf Grund ihres konkreten Inhaltes weitgehend unergiebig. So kann dem Umstand, dass das Goethe-Institut, das in seinen deutschsprachigen Internetauftritt ein „Gedächtnisspiel“ (...) anbietet, dieses in seinem englischsprachigen Auftritt „memory game“ nennt (...), nicht entnommen werden, dass der Verkehr in Deutschland und nur auf den kommt es angesichts der deutschen Klagemarke an „memory“ nicht als Hinweis auf die Klägerin verstehe.

Gleiches gilt für die weiteren mit als Anlage B 12 vorgelegten englischsprachigen Ausdrucke aus den Webseiten www.whitehouse.org, www.sesameworkshop.org und www.bbc.co.uk.

Die Ausdrucke von Listen mit Treffern bei der Suchmaschine Google, die als Anlage B 14 vorgelegt worden sind, erlauben schon keine Feststellungen darüber, welcher Art die darin angesprochenen Spiele sind; darüber hinaus weist eine Vielzahl der Treffer Top-Level-Domains wie .com, .org, .at, .lu oder.ch auf, die nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das Verständnis des Verkehrs in Deutschland erlauben, zumal sie oft in englischer Sprache gehalten sind."


Schließlich hatte das OLG München noch zu beurteilen, ob die Beklagte sich nicht auf § 23 Nr.2 MarkenG berufen kann. Danach kann ein Markeninhaber die Nutzung eines Begriffes durch einen Dritten nicht untersagen, wenn es lediglich beschreibend ist und die Benutzung durch den Dritten nicht sittenwidrig ist. Auch dies haben die Juristen abgelehnt:

"Die Verwendung des Bestandteils Memory im Zusammenhang mit einem Legekartenspiel ist nicht glatt warenbeschreibend, sondern weist nur Anklänge an eine beschreibende Benutzung auf, weil es eine nicht im Zeichen selbst angelegte gedankliche Leistung erfordert, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass damit eine Fähigkeit angesprochen wird, die ein Spieler für dieses Spiel benötigt.

Ob das als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren i. S. d. § 23 Nr. 2 MarkenG ausreicht, kann im Streitfall offen bleiben, denn jedenfalls verstößt die Verwendung des angegriffenen Zeichens gegen die guten Sitten im Sinne dieser Vorschrift.

Weder der Hersteller noch die Beklagte sind auf die Verwendung des Begriffs Memory zur Beschreibung des Spiels angewiesen. Eine Notwendigkeit (...) ist nicht ersichtlich.

Zudem würde sich etwa der Charakter des Spiels aus seiner Beschreibung als Legekartenspiel auch in englischer Übersetzung ohne weiteres ergeben, ohne dass die Klagemarke verletzt würde. Entsprechend gebietet auch das Interesse des Herstellers an einer für alle Absatzmärkte einheitlichen Verpackung nicht gerade die Verwendung des Begriffs Memory. (...)

Hinzu tritt das berechtigte Interesse eines Markeninhabers, eine Verwässerung seiner Marke zu verhindern, die sich aus der Kennzeichnung der Ware mit einem Verwechslungsgefahr begründenden Zeichen ergibt. Dabei handelt es sich im Streitfall nicht nur um die jeder beschreibenden Verwendung zwangsläufig innewohnende Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (...), sondern darüber hinaus um eine Schwächung, die gerade durch die als solche durch § 23 MarkenG nicht privilegierte markenmäßige Verwendung herbeigeführt wird (...)."

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann die Verwendung des angegriffenen Zeichens zur Kennzeichnung eine Legekartenspiels nicht als lauter angesehen werden (...)."

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