Wie schon das LG München (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2005) hatte nun auch das LG Berlin (Urt. v. 25.10.2005 - Az.: 16 O 804/04) über die Angemessenheit der Vergütung eines Buchübersetzers zu entscheiden.
Wie schon die Münchener Richter kommt auch das LG Berlin zu dem Ergebnis, dass ein Übersetzer in jedem Fall neben einer pauschalen Vergütung auch an den Einnahmen des Buches beteiligt werden müsse:
"Dem Kläger steht (...) kein Anspruch auf Vertragsänderung aus § 32a Absatz 1 UrhG zu. Die Vertragsanpassung nach § 32a UrhG setzt voraus, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht.
Für die Prüfung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist der angemessenen Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine nach den gleichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Beteiligungsverlangen ermittelte Vergütung gegenüberzustellen. Das Missverhältnis ist jedenfalls dann auffällig, wenn die im Beteiligungszeitraum angemessene Vergütung von der angemessenen Vergütung um mehr als 100% abweicht. (...)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vor allem auf das Verhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung, die hier - wie ausgeführt - im Zeitpunkt des Vertrageschlusses angemessen (...) gewesen ist, und den erzielten Erträgen und Vorteilen abzustellen.
Bei den Erlösen handelt es sich um den Bruttoerlös, nicht den Gewinn (...). Im gesamten Urhebervertragsrecht werden die Urheber an den Einnahmen beteiligt (...). Daher kommt es auf den Einwand der Beklagten, sie habe bislang nur Verluste erwirtschaftet, nicht an."
Im vorliegenden Fall lehnen die Berliner Richter im Ergebnis einen Anspruch ab, weil der Übersetzer schon angemessen beteiligt gewesen war. Die gerichtlichen Ausführungen und Wertungen zur Einnahmen-Beteiligung sind jedoch neu.