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BGH: Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer Marke

Der BGH (Beschl. v. 06.10.2005 - Az.: I ZB 20/03: PDF) hatte über die Voraussetzungen der rechtserhaltenden Nutzung einer eingetragenen Marke zu entscheiden.

Damit die Rechte einer eingetragenen Marke nicht verfallen, muss der Inhaber diese auch nutzen (§ 26 MarkenG).

Im vorliegenden Fall nutzte die Markeninhaberin die Marke für eine Zeitschrift, die jedoch nur in sehr geringer Stückanzahl vertrieben und zudem kostenlos abgegeben wurde. Die Gegenseite sah darin keine ausreichende Nutzung im Sinne einer markenrechtlichen Rechtserhaltung.

Zu Unrecht wie die BGH-Richter entschieden.

"Seiner Annahme, eine ernsthafte Benutzung sei deshalb nicht gegeben, weil die beiden Druckschriften in Deutschland lediglich von zehn Bibliotheken regelmäßig bezogen würden, kann nicht zugestimmt werden.

Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass es für die betreffenden Druckschriften nach der Natur der Sache nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt. Es kann deshalb aus der geringen Auflage nicht auf eine bloße Scheinbenutzung geschlossen werden.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass die beiden Zeitschriften nach der von der Widersprechenden vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihrer Operation Managerin über die ISBN-Nummer in Buchhandlungen zu erhalten sind."


Und hinsichtlich des Umstandes, dass die Zeitschrift kostenlos abgegeben wurde:

"Die Ernsthaftigkeit der Benutzung kann aber nicht (...) verneint werden, die unentgeltliche Verteilung einer Kundenzeitschrift an aktuelle und potentielle Unternehmenskunden stelle keine Markenbenutzung im geschäftlichen Verkehr dar.

Für die Beurteilung einer rechtlich relevanten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die so gekennzeichnete Ware gegen Entgelt vertrieben wird. Eine davon abweichende Sicht käme nur dann in Betracht, wenn der unentgeltliche Vertrieb keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufwiese und sonach allenfalls "symbolischen" Charakter hätte.

Davon kann bei einer an 500 aktuelle oder potentielle Kunden gerichteten Direktwerbung schon deshalb keine Rede sein, weil die von den umworbenen Kunden akquirierten Aufträge zu Meinungsumfragen jeweils einen erheblichen Umfang haben.

Es kommt hinzu, dass das werbende Unternehmen eine auch international nicht unbedeutende Stellung auf dem Gebiet der Meinungsforschung hat."


Siehe zum Bereich des Markenrechts und der Markenanmeldungen generell das Info-Portal der Kanzlei Dr. Bahr "MarkenFAQ.de".

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