Das LG Mannheim (Urt. v. 12.08.2005 - Az.: 7 O 514/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Urheberrechte eine Sängerin an der Komposition eines Liedes hat.
Die Klägerin war sowohl Texterin als auch Sängerin des Liedes und verlangte nun eine entsprechend erhöhte Beteiligung an den Erlösen des Songs.
Zu Recht, wie Mannheimer Richter urteilten. Die Sängerin und Texterin sei Miturheberin und habe daher die entsprechende Rechte:
"Bei der Bemessung des Umfangs der Mitwirkung an der Werkschöpfung ist nicht auf die - objektiv zumeist nicht feststellbare - Bedeutung der einzelnen Anteile abzustellen, sondern auf den Gesamtumfang der Mitarbeit, d. h. den Umfang der einzelnen Beiträge einschließlich der notwendigen Vorarbeiten und der abschließenden Gesamtredaktion.
Da es gerade bei Werken der Musik nach objektiven Kriterien nicht feststellbar ist, ob der Erfolg des Musikstücks der Melodie, dem Arrangement oder den Sound zu verdanken ist, ist im Zweifel, entsprechend der Regelung des § 742 BGB, davon auszugehen, dass den Teilhabern die Erträgnisse zu gleichen Anteilen zustehen."
Demnach sei die Klägerin im vorliegenden Fall als Miturheberin der Komposition anzusehen.