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LG Hamburg: ZKDSG-Umgehungsvorrichtung bei Pay-TV

Das LG Hamburg (Urt. v. 26.04.2005 - Az.: 312 O 1106/04) hatte vor kurzem zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Umgehungsvorrichtung iSd. ZKDSG (Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten) zu stellen sind.

Das Decodieren von verschlüsselten Pay-TV-Programmen (wie z.B. Premiere) kann veine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften verletzen. Die geschädigten Sender gehen in der letzten Zeit auch vehement gegen Verletzer vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003. Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" , Punkt 7 "Entschlüsselung von Pay-TV / Zugangskontrolldienste-Gesetz / ZKDSG".

Eines der größten Probleme des ZKDSG ist die Bestimmung des Merkmals der "Umgehungsvorrichtung" nach § 2 Nr.3 ZKDSG. Das Gesetz sieht hier zwar eine eigene Defintion (§ 2 Nr.3 ZKDSG) vor: "Technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen".

Es ist aber in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wie dieses Merkmal der "Bestimmung" auszulegen ist. Eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit diesem Problem beschäftigt, ist die des OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03)("Magic Modul"). Danach ist die Bestimmung objektiv vorzunehmen, aus der Sicht eines neutralen Beobachters. Entscheidend ist danach nicht, welchen Verwendungstweck der Hersteller angibt, sondern von welcher Zweckbestimmung der allgemeine Verkehr, d.h. der verständige Durchschnitts-Nutzer, ausgeht. Insbesondere soll nach Meinung der Frankfurter Richter die Einstufung als Umgehungsvorrichtung nicht deswegen entfallen, weil das Gerät auch noch zu anderen (legalen) Zwecken verwendet werden kann.

Nun hatte das LG Hamburg (Urt. v. 26.04.2005 - Az.: 312 O 1106/04) einen ähnlichen Fall zu entscheiden:

"Bei „Xxx“ handelt es sich um eine Umgehungsvorrichtung im Sinne von § 2 Ziffer 3 ZKDSG. Denn mittels dieser Software werden deren Nutzer in die Lage versetzt, eigentlich für sie als Nicht-Abonnenten des Programms der Antragstellerin nicht entschlüsselbare Sendungen zu empfangen. Dass die Software selbst nicht entschlüsselt, sondern nur bereits entschlüsselte Daten weiter überträgt, ändert hieran nichts.

Dies folgt zum einen aus dem Sinn und Zweck des ZKDSG. Danach sollen Dienste, wie sie von der Antragstellerin gegen Entgelt angeboten werden, davor geschützt werden, dass sie trotz der von dem Anbieter des Dienstes vorgenommenen Zugangskontrolle frei zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise sollen die Anbieter solcher Dienste vor einem unberechtigten Verwerten der ihnen zustehenden Rechte geschützt werden. Entfiele dieser Schutz, sobald das Angebot der fraglichen Anbieter einmal entschlüsselt worden ist, so könnte der Zweck des Gesetzes nicht mehr erreicht werden. Hinzukommt, dass aus Sicht desjenigen „Xxx“-Nutzers, der kein Abonnent der Antragstellerin ist, die Software gerade die Umgehung der Zugangsberechtigung ermöglicht.

Ohne die Software wäre diesem Nutzer der Empfang der PayTV-Sendungen aufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen Verschlüsselung gerade nicht möglich."

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