Erst vor kurzem hatte der BGH zu beurteilen, wann ein Dritter einen fremden Markennamen benutzen darf, um seine eigene Ware zu beschreiben, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.02.2005.
Nun hatte der EuGH (Urt. v. 17.03.2005 - Az.: C-228/03) auch diese Frage zu beantworten und kommt zu dem Ergebnis:
"(...) Der Inhaber der Marke ´[kann] (...) einem Dritten nicht verbieten, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung hinzuweisen.
(...) Diese Vorschrift legt keine Kriterien fest, nach denen ermittelt werden soll, ob eine gegebene Bestimmung einer Ware in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, sondern verlangt lediglich, dass die Benutzung der Marke notwendig ist, um auf eine solche Bestimmung hinzuweisen."