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LAG Rheinland-Pfalz: Pornografische Dateien am Arbeitsplatz

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 4 Sa 1288/03) hatte darüber zu entscheiden, ob das Herunterladen von pornografischen Datein am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt (arg. § 626 Abs.1 BGB).

Der vom LAG zu beurteilende Sachverhalt war artverwandt schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So urteilte das ArbG Frankfurt (Urt. v. 02.01.2002 - Az.: 2 Ca 5340/01), dass das Herunterladen von pornographischen Bilddateien durch einen Arbeitnehmer auf dem dienstlichen Computer während der Arbeitszeit eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung rechtterftigt. Ähnlich das ArbG Düsseldorf (Urt. v. 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01).

Dieser Tendenz hat sich nun auch das LAG Rheinland-Pfalz in seinem aktuellen Urteil angeschlossen:

"Zwar ist nicht zu verkennen, dass hinsichtlich der Verhaltensweisen von Mitarbeitern im pädagogischen Bereich gesteigerte Anforderungen gestellt werden müssen, dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Verfehlung wie die dargestellte automatisch als derart schwerwiegend angesehen werden muss, dass eine Heilung des zerstörten Vertrauensverhältnisses durch eine Abmahnung nicht mehr zu erwarten ist.

Es ist wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt nicht ersichtlich, dass sich der Kläger uneinsichtig oder hartnäckig verhalten hat. Der Vertrauensverstoß ist, auch dies ist vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, ohne Außenwirkung geblieben. Allein die abstrakte Gefährdung, dass das Verhalten Außenwirkungen nach sich ziehen könnte, reicht nicht aus um von einem derart groben Vertrauensverstoß auszugehen, der eine vorherige vergebliche Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich macht."


Die Richter werteten die Pflichtverletzung auch deshalb nicht als so schwerwiegend, weil der Mitarbeiter sich "lediglich" die Internet-Seiten angeschaut, diese jedoch nicht dauerhaft auf dem lokalen Rechner gespeichert habe.

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