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BGH: Dauer der "Unverbindlichen Preisempfehlung"

Der BGH (Urt. v. 29.01.2004 - Az.: I ZR 132/01) hatte zu klären, wie lange ein Verkäufer mit dem Slogan "unverbindliche Preisempfehlung" werben darf.

Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronikgeräten. Die Beklagte warb in einer Zeitschriften-Anzeige für ein Fernsehgerät. Dabei stellte sie ihren eigenen Preisen höhere unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller gegenüber.

Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie behauptet, dass bei Erscheinen der Anzeigen für die von der Beklagten angebotenen Geräte schon längst keine unverbindlichen Preisempfehlungen durch die Hersteller mehr bestanden hätten.

Dieser Ansicht ist der BGH gefolgt und hat die Werbung der Beklagten als irreführend iSd. des § 3 UWG beurteilt:

"Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist (...) als irreführend anzusehen, wenn diese im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist, weil sie keinen Bestand mehr hat und der Werbende auf diesen Umstand nicht hinweist (...). Davon ist im Streitfall auszugehen."

Dann nehmen die Richter ausführlich Stellung zu den generellen Voraussetzungen einer "unverbindlichen Preispempfehlung":

"Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB setzt eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung voraus, daß sie in der Erwartung ausgesprochen wird, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis.

Einer Preisempfehlung wohnt im Unterschied zu einer bloßen Meinungsäußerung oder tatsächlichen Mitteilung das Bestreben inne, den Willen derjenigen, an die sie gerichtet ist, in einem bestimmten Sinn zu beeinflussen.

Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann daher (...) regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt. Denn es fehlt danach an dem Willen des Herstellers, noch Einfluß auf die Preisbildung des Handels zu nehmen."

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