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OLG Karlsruhe: Keine Irreführung bei "Zugang&DSL"-Werbung

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 23.07.2003 - Az.: 6 U 89/03) hatte darüber zu entscheiden, ob die Werbung für einen DSL-Internetzugang irreführend ist, wenn der Verbraucher nicht auch über die Kosten für den erforderlichen T-DSL-Anschluss der Deutschen Telekom AG (DTAG) informiert wird.

Im vorliegenden Fall konnte der potentielle Kunde den Internetzugang zzgl. des DTAG-DSL-Anschlusses online bestellen. Mittels eines Sternchens wurde lediglich darauf hingewiesen, dass durch diesen DSL-Anschluss zusätzliche Kosten anfielen.

Die Kläger waren der Ansicht, durch das Weglassen des Gesamtpreises des gekoppelten Angebotes werde der Verbraucher über die Kosten im Unklaren gelassen, was ein klarer Verstoß gegen die Preisangebenverordnung sei.

Die Karlsruher Richter haben sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Sie haben vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei dem zusätzlichen Angebot nur um eine bloße erweiterte Angebots-Offerte handelt:

"Diese Bestellung ist jedoch nicht obligatorisch, vielmehr erkennt der Interessierte ohne weiteres, dass die Angebotsvariante lediglich fakultativ, gleichsam als besonderes Serviceleistung des Anbieters gedacht ist, die ihm einen zusätzlichen Bestellvorgang bei der Deutschen Telekom abnehmen soll.

Aus der Sicht des Letztverbrauchers handelt es sich daher um zwei Leistungen verschiedener Anbieter, also um zwei Leistungsgegenstände, die nur aufgrund des Abschlusses zweier Verträge mit den jeweiligen Anbietern zu erhalten sind.

Eine Kombinationsangebot, bei dem der Verbraucher Klarheit über den Gesamtpreis und über die einzelnen Preisbestandteile beanspruchen kann, liegt hier nicht vor.

Darin unterscheidet sich der Streitfall von anderen Konstellationen, in denen der Wettbewerber mit der besonderen Preiswürdigkeit des einen Angebotsteils wirbt, aber den Preis für das obligatorische Komplementärangebot in der Darstellung untergehen lässt, sodass ein unzutreffender Eindruck über die Preiswürdigkeit des gekoppelten Angebotes entsteht (BGH WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0,00 DM; Senat GRUR-RR 2003, 168, 169 - Zwei Knaller).

Nach Sachlage reicht es im Streitfall vielmehr aus, dass die Beklagte die Verbraucher über die zusätzlich anfallenden Gebühren (...) für das Zusatzangebot (T-DSL-Anschluss) mit dem Sternchenhinweis informiert (...)."

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