Das Landgericht (LG) Köln (Urteil v. 16. April 2003 - Az.: 9 S 289/02) hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob ein per E-Mail geschlossener Vertrag auch dann wirksam ist, wenn die Annahme eines Angebots per automatischen Skript (sog. Auto-Reply) erklärt wurde.
Seit der Grundlagen-Entscheidung „ricardo.de“ des Bundesgerichtshof (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten.
Den Fall, den nun das LG Köln zu entscheiden hatte, wich davon ein wenig ab. Der Käufer hatte sich auf den Internet-Seiten des Verkäufers umgeschaut und schließlich ein Gerät gefunden, das ihm zusagte. Er schrieb dem Verkäufer eine Mail und bestellte darin dieses Gerät. In einer mittels Skript automatisch erstellten Bestätigungs-E-Mail antwortete der Verkäufer, „der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt.“
Die Parteien stritten nun darum, ob dadurch schon ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Kölner Richter haben dies bejaht:
„Ein entsprechender Kaufvertrag ist (...) durch (...) übersandte Erklärung (...)der erteilte Auftrag werde bald ausgeführt, zustande gekommen. Diese Erklärung ist, obgleich automatisiert aufgrund vorheriger Programmierung (also mittels "Auto-Reply") abgegeben, der Beklagten als eigene Willenserklärung zuzurechnen, weil der eingesetzte Rechner nur Befehle ausführt, die zuvor mittels Programmierung von Menschenhand festgelegt wurden, und die Erklärung deshalb ihren Ursprung in einer von der Beklagten veranlassten und auf ihren Willen zurückgehenden Handlung hat.“
Und weiter führt das Gericht aus:
„Die Erklärung ist deshalb so zu behandeln, als sei sie ohne Einsatz der Auto-Reply-Programmierung zustande gekommen. Die Frage, welche Zeitspanne zwischen der Abgabe des Angebots und der elektronisch erklärten Annahme verstreicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil sich der Erklärende auch bei für den Erklärungsempfänger erkennbarer automatisch generierter Erklärung am Inhalt derselben festhalten lassen muss.“
In einem ähnlich gelagerten Fall hatte jüngst da Amtsgericht (AG) Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 – Az.: 51 C 25/02) das Zustandekommen eines Kaufvertrages abgelehnt. Entscheidender Unterschied zu dem vorliegenden Kölner Fall war jedoch die Formulierung, die der Verkäufer damals gewählt hatte („Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten").
Darauf weist auch das LG Köln hin:
„Die in dem vorliegenden Fall gewählte Formulierung, wonach der Auftrag bald ausgeführt wird, lässt dagegen eine solche Auslegung nicht zu. Die "Ausführung" eines Auftrages liegt nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachverständnis nämlich in seiner Erledigung bzw. Erfüllung, während unter "Bearbeitung" eines Auftrages auch z. B. dessen Weitergabe zwecks Prüfung verstanden werden kann.“