Das LG Düsseldorf (Urt. v. 26.03.2003 - Az.: 2a O 186/02) hat entschieden, dass PopUp-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sittenwidrig sind und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Diese Art der unfreien "Werbung" wird vor allem von Anbietern aus dem Erotik- und Glücksspiel-Bereich eingesetzt, um die Surfern auf den entsprechenden Webseiten festzuhalten. Die Richter vergliechen dies mit der Werbung durch unerwünschte E-Mails (sog. SPAM), weil der Surfer auch hier gegen seinen Willen gezwungen werde, Informationen und Angebote wahrzunehmen.