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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Trotz irreführendem Amazon-Angebot kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen eines irreführenden Amazon-Angebots ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn das Begehren des Klägers selbst auf einer unzulässigen Täuschung beruht (OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2018 - Az.: 4 U 73/18).

Die Parteien vertrieben über Amazon  Zubehör für Mobiltelefone.

Der Kläger erstellte auf Amazon eine bestimmte ASIN-Nummer und bot auf der Handelsplattform die Ware mit der Beschreibung

"Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für (...)

von X"

an.

Wobei "X" die Bezeichnung des Klägers war, unter der er im geschäftlichen Verkehr auftrat.

Bei den Produkten handelte es sich um chinesische No-Name-Fertigungen, die von einer dritten Firma importiert wurden.

Der Beklagte hängt sich an das Amazon-Angebot des Klägers an.

Darin sah der Kläger eine wettbewerbswidrige Irreführung. Denn durch das Anhängen an die Produktdetailseite werde suggeriert, dass der Beklagte Ladegeräte anbiete, die von X stammten, was jedoch nicht der Fall sei. 

Das OLG Hamm bestätigte formal diese Rechtsansicht, lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Ergebnis jedoch ab.

Es sei zutreffend, dass objektiv ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Denn der Beklagte habe durch die Beschreibung "von X" den Eindruck erweckt, es handle sich um Produkte, die von dem Kläger bzw. in dessen Auftrag produziert worden seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Denn der Kläger sei weder Hersteller der aus China stammenden Geräte noch Importeur Ware. Er sei lediglich einer von mehreren Anbietern dieser No-Name-Produkte.

Daher habe der Beklagte irreführend und somit wettbewerbswidrig gehandelt.

Dem Kläger stünde jedoch gleichwohl kein Unterlassungsanspruch zu, da er sich subjektiv hierauf nicht berufen könne.

Denn er habe seine Rechtsposition durch die identische Irreführung des Verbrauchers erlangt. Der Rechtsverstoß des Beklagten werde nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen rechtswidrige eigene Angebot des Klägers provoziert. Damit erlange der Kläger eine unzulässige Rechtsstellung, die er nicht ausüben dürfe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite hätte umgehend effizient unterbinden können.

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