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Kategorie: Onlinerecht

LG Saarbrücken: Registrar haftet für rechtswidrige BitTorrent-Domain "H33t.com"

Ein Registrar haftet ab Kenntnis für Domains, auf denen der Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt wird <link http: www.raschlegal.de uploads media lg_saarbruecken__urt._v._15.01.2014__az._7_o_82-13.pdf _blank external-link-new-window>(LG Saarbrücken, Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 7 O 82/13).

Der Beklagte war Registrar der Domain "H33t.com". Betreiber der Domain war eine auf den Seychellen niedergelassene Firma. "H33t.com" war eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt und betrieb auch einen eigenen BitTorrent-Tracker.

Die Koordination zwischen allen anbietenden und nachfragenden Rechnern innerhalb eines BitTorrent-Netzwerkes übernimmt ein Tracker. Er bringt anbietende und nachfragende Nutzer zusammen.

Auf der Domain "H33t.com" war es für die User möglich, nach BitTorrent-Inhalten zu suchen und mittels der gefunden Torrent-Dateien den gewünschten Content im Netzwerk herunterzuladen.

Auf der Webseite war die Torrent-Datei eines aktuellen Musikalbum abrufbar. Die Klägerin, die die Rechte an dem Werk hatte, forderte den Registrar der Domain "H33t.com" auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese Urheberrechtsverletzung gelöscht werde. 

Der Registrar leitete diese Nachricht an seinen Reseller, der die Domain verwaltete, weiter und bat diesen, die Aufforderung an seinen Kunden weiterzureichen. 

Als die Inhalte auch nach knapp 1 Woche nicht gelöscht waren, nahm die Klägerin den Registrar persönlich in Anspruch. Dieser wandte ein, er hafte nicht als Störer, da ihm eine Überwachung unmöglich sei. Darüber hinaus bringe die Dekonnektierung der Domain nichts, denn der Inhalt sei dann weiterhin direkt über eine IP-Adresse erreichbar.

Das LG Saarbrücken hat die Verantwortlichkeit des Registrars bejaht.

Da das Unternehmen trotz Kenntnis nicht aktiv geworden sei, treffe ihn eine Störerhaftung.

Einen Registrar treffe keine generelle Überwachungspflicht der Kundeninhalte, denn dies wäre unzumutbar und unverhältnismäßig. Werde er jedoch auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er tätig werden.

Im vorliegenden Fall handle es sich um einen solchen offensichtlichen und eindeutigen Rechtsverstoß, denn das Musikalbum sei erst in Kürze bzw. wenige Tage auf dem Markt erhältlich gewesen. Daher sei es ausgeschlossen, dass es kostenlos frei verfügbar war.

Den Einwand, dass die Inhalte bei Dekonnektierung der Domain auch weiterhin über die Eingabe der direkten IP-Adresse abrufbar seien, ließ das Gericht nicht gelten. Dies stimme technisch zwar, gleichwohl sei die Domain mit entscheidend für die Zugänglichmachung der BitTorrent-Datei.

Das Vorgehen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, denn die Inanspruchnahme des deutschen Registrars erscheine deutlich effektiver als eine Verfolgung der Firma auf den Seychellen oder des in den Niederlanden ansässigen Webhoster.

Aktuell sind die Domains "H33t.com" und "H33t.eu" dekonnektiert. Die Abschaltung hat in der Szene für <link http: torrentfreak.com universal-music-behind-h33t-com-domain-seizure-130914 _blank external-link-new-window>viel Aufmerksamkeit gesorgt. Der Betreiber des Dienstes ist inzwischen auf eine andere Top-Level-Domain umgestiegen.

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