Das OLG Nürnberg (Urt. v. 08.03.2006 - Az.: 4 U 1790/05) hat entschieden, dass eine "Catch all"-Funktion bei Domains eine Namensverletzung ist:
"Dies geschah jedoch dann, wenn aufgrund der von ihnen eingerichteten sog. catch-all Funktion der Vorname und der Familienname des Klägers in der unter I. 1. beschriebenen Weise eingegeben wurde. Darin ist eine Namensanmaßung der nichtberechtigten Beklagten zu sehen, wodurch eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt wurden (vgl. BGH NJW 1993, 918; 2003, 2978 (2979)).
Es kommt nicht darauf an, ob die angegebene Schreibweise des Vor- und Nachnamens des Klägers unüblich ist, so daß es hierzu keiner Erholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte.
Der Kläger braucht es nämlich nicht zu dulden, daß er aufgrund einer catch-all Funktion eines Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens in der beschriebenen Weise ausgeschlossen wird. Entgegen der Meinung der Beklagten hat sich auch durch die abgegebene Unterlassungserklärung die Klage in dem vorerwähnten Umfang erledigt, denn unter Heranziehung des Klagevorbringens ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, daß den Beklagten untersagt werden sollte, eine Eingabe seines Vor-und Familiennamens in der beschriebenen Weise mit Hilfe der catch-all Funktion in Verbindung mit dem Erotikportal (...) zu bringen."
Das Gericht schließt sich damit der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshof (OGH) in Österreich an, der - aus wettbewerbsrechtlichen Gründen - die "catch all"-Funktion als rechtswidrig erachtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.10.2005.
Die dort gemachten kritischen Anmerkungen können nahtlos auf die Entscheidung des OLG Nürnberg übertragen werden.