Das LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2005 - Az.: 312 O 632/05) hatte darüber zu entscheiden, ob die Benutzung von fremden Meta-Tags durch seine Suchmaschine eine Markenverletzung ist.
Dies haben die Hamburger Richter verneint:
"Leitsätze:
1. Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß - er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn bei Eingabe eines bestimmtes Suchbegriffs insgesamt ca. 39.500 Treffer angezeigt werden.
2. Findet sich auf den Suchergebnis-Seiten kein Konkurrenzangebot zu den Waren und/oder Dienstleistungen des Markeninhabers, liegt auch kein kennzeichenmä0iger Gebrauch vor, so dass eine Markenverletzung ausscheidet.
3. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch scheidet ebenfalls aus, da ein Suchmaschinenbetreiber nicht im Wettbewerb zu einem Unternehmen steht, das Waren zur Vermietung anbietet."